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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Anlage 1.1 § 4 HebVtr
Anlage 1.1 § 4 HebVtr, Allgemeine Bestimmungen zur Anwendung der Endziffer der 4-stelligen Positionsnummer
Ambulante Hebammenleistungen
(1) Werden ambulante hebammenhilfliche Leistungen an der Versicherten erbracht, werden für die entsprechenden Leistungen die Positionsnummern mit der Endziffer "0" bei der Abrechnung verwendet.
(2) Ambulante hebammenhilfliche Leistungen im Sinne dieser Bestimmung liegen auch vor, wenn sich die Versicherte in einer Einrichtung befindet, ohne dass der Aufenthalt für die Versicherte im unmittelbaren Zusammenhang mit Schwangerschaft, Geburt oder Wochenbett steht (z. B. Kinderkrankenhaus, Psychiatrie, Beinbruch mit Krankenhausaufenthalt).
Leistungen von Beleghebammen
(3) Beleghebammen sind Hebammen, die einen Belegvertrag mit einem Krankenhaus abgeschlossen haben und während des Krankenhausaufenthaltes der Versicherten Leistungen erbringen. Damit umfasst sind auch Geburten, bei denen die Versicherte das Krankenhaus nach der Geburt zeitnah wieder verlässt. Werden Leistungen durch Beleghebammen an der Versicherten erbracht, werden für die entsprechenden Leistungen die Positionsnummern mit der Endziffer "1" bzw. "2" bei der Abrechnung verwendet.
(4) Leistungen der Dienst-Beleghebamme
Die Dienst-Beleghebamme ist in einem Dienst- oder Schichtsystem oder im Bereitschaftsdienst im Krankenhaus tätig. Bei der Abrechnung der von ihr erbrachten Leistungen ist die Endziffer "1" zu verwenden. Die Dienst-Beleghebamme soll Leistungen bei höchstens einer weiteren Versicherten zur gleichen Zeit erbringen. Überschneiden sich die Anfangs- und Endzeiten für an 2 oder mehr Versicherten erbrachte Leistungen, können höchstens die Leistungen für 2 Versicherte abgerechnet werden. Abweichend von Satz 4 können für eine weitere Versicherte bis zum Eintreffen einer weiteren Hebamme (z. B. aus dem Bereitschaftsdienst) unaufschiebbare Leistungen längstens für eine Stunde (wie z. B. 2-mal Pos. 05XX) mit besonderer Begründung (Rufbereitschaftshebamme steht nicht unmittelbar zur Verfügung und ein weiteres Zuwarten war nicht möglich bzw. es bestand ein dringender Handlungsbedarf) abgerechnet werden. Die Sätze 3 bis 5 treten erst ab 1. 1. 2018 in Kraft.
(5) Leistungen der Begleit-Beleghebamme
Die Begleit-Beleghebamme ist eine Hebamme, die ihre Leistung nicht in einem Dienst- oder Schichtsystem oder im Bereitschaftsdienst eines Krankenhauses erbringt, sondern die ihr bekannte Schwangere zur geplanten Geburt ins Krankenhaus begleitet.
Bei der Abrechnung der von ihr erbrachten Leistungen ist die Endziffer "2" zu verwenden. Voraussetzungen für die Abrechnung mit der Endziffer "2" sind:
- - Schwangere bestimmt eine ihr persönlich bekannte Hebamme für eine geplante Begleit-Beleggeburt.
- - Vor der 38. Schwangerschaftswoche ist ein Behandlungsvertrag zur Geburtsbegleitung im Rahmen des spezifischen Aufklärungsgesprächs zum gewählten Geburtsort (0240) zwischen der Versicherten und der konkreten Hebamme mit Angabe der stellvertretenden Hebamme zu schließen. Die Versicherte bestätigt den geplanten Geburtsort auf der Versichertenbestätigung durch ihre Unterschrift.
- - Die Krankenkasse kann diesen Vertrag auf Verlangen einsehen.
- - Im Vertretungsfall kann die im Behandlungsvertrag namentlich benannte freiberufliche Hebamme diese Leistung als Stellvertreterin abrechnen.
- - Die Betreuung durch eine im Vorfeld von der Versicherten ausgewählten, namentlich benannten Hebamme im Krankenhaus erfolgt eigenverantwortlich durchgehend von Beginn bis zum Abschluss der Geburt.
- - Durch die Begleit-Beleghebamme dürfen an anderen Versicherten nicht zeitgleich Leistungen parallel erfolgen.
- - Kann die Geburtsbetreuung mit der Begleit-Beleghebamme aus unvorhersehbaren Gründen nicht umgesetzt werden, so wird die Positionsnummer mit der Endziffer 1 verwendet.
(6) Die Versicherte hat die Geburtsbetreuung mit der Beleghebamme auf der entsprechenden Versichertenbestätigung durch ihre Unterschrift zu bestätigen.
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