Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 170 GenG
§ 170 GenG, Übergangsregelung zum CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz
1 § 38 in der Fassung des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 11. 4. 2017 (BGBl. I S. 802) ist erstmals auf Lageberichte und Konzernlageberichte anzuwenden, die sich auf ein nach dem 31. 12. 2016 beginnendes Geschäftsjahr beziehen. 2 Auf Lage- und Konzernlageberichte, die sich auf vor dem 1. 1. 2017 beginnende Geschäftsjahre beziehen, bleibt § 38 in der bis zum 18. 4. 2017 geltenden Fassung anwendbar.
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