Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 171 GenG
§ 171 GenG, Übergangsvorschrift zur Einführung der vereinfachten Prüfung
§ 53a ist erstmals auf die Prüfung für ein frühestens am 31. 12. 2017 endendes Geschäftsjahr anzuwenden.
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