Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 8.5.2. RS 2009/01
Ziff. 8.5.2. RS 2009/01, Melderecht
(1) Für die Meldung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus Wertguthaben gilt der Grund der Abgabe 55. Angegeben werden jeweils der Personengruppen- und Beitragsgruppenschlüssel, die beim Berechtigten zum Zeitpunkt des Störfalls zutreffen.
(2) Sind Beiträge zu einem Versicherungszweig zu zahlen, zu dem zum Zeitpunkt des Störfalls keine Versicherungspflicht besteht, wird der für den Berechtigten zuletzt maßgebende Beitragsgruppenschlüssel angegeben. Hiermit ist die letzte Pflichtbeitragsgruppe bezogen auf die einzelnen Versicherungszweige gemeint, zu denen Beiträge zu zahlen sind.
(3) Die Meldung enthält das zur Rentenversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt. Der Meldezeitraum ist nach § 28a Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b SGB IV der Kalendermonat und das Jahr der nicht zweckentsprechenden Verwendung des Wertguthabens.
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Persönlicher Ansprechpartner
Kontaktformular
Weitere Kontakt- und Bankdaten