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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.I.3.3.4.5. RS 2019/12
Ziff. A.I.3.3.4.5. RS 2019/12, Bestandsfälle (Rentenanträge vor dem 1. 8. 2017)
(1) In den Fällen, bei denen der Rentenantrag vor dem Tag des Inkrafttretens der neuen Regelung, also vor dem 1. 8. 2017, gestellt wurde (Bestandsfälle) und die Vorversicherungszeit erst durch die Anrechnung der 3 Jahre für jedes Kind erfüllt wird, tritt Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 SGB V am 1. 8. 2017 ein — sofern zu diesem Zeitpunkt keine Vorrangversicherungspflicht und kein Ausschlusstatbestand vorliegt. Eine Übergangsregelung sieht das Gesetz nicht vor. Von der Umstellung des Versicherungsverhältnisses können neben freiwillig Versicherten und Familienversicherten in der GKV ebenso bisher privat versicherte Rentner und Rentenantragsteller betroffen sein. Für den letztgenannten Personenkreis besteht ein Recht auf Befreiung von der Versicherungspflicht unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 SGB V.
(2) Bei der Prüfung der erforderlichen Vorversicherungszeit unter Berücksichtigung von 3 Jahren für jedes Kind ist in den Bestandsfällen ungeachtet des Inkrafttretens der Regelung am 1. 8. 2017 auf die zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung maßgebende (ursprüngliche) Rahmenfrist abzustellen. Es sind die üblichen Vorschriften über den Ausschluss von der Versicherungspflicht und über die Versicherungsfreiheit zu beachten. Insbesondere bei den bisher privat krankenversicherten Rentnern und Rentenantragstellern kommt Versicherungsfreiheit nach § 6 Absatz 2, 3 oder 3a SGB V in Frage. Der Zeitraum von 5 Jahren nach § 6 Absatz 3a SGB V geht in diesem Fall unabhängig vom Tag der Rentenantragstellung dem 1. 8. 2017 unmittelbar voraus. Bei Personen, die vor dem 1. 8. 2017 aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind, gelten in diesem Zusammenhang 2 5-Jahres-Zeiträume: Der für die Prüfung nach § 6 Absatz 3a Satz 1 SGB V relevante 5-Jahres-Zeitraum geht ebenfalls dem 1. 8. 2017 unmittelbar voraus. Für die Prüfung nach § 6 Absatz 3a Satz 2 SGB V ist jedoch ein gesonderter 5-Jahres-Zeitraum zu bilden, der dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben unmittelbar vorausgeht (A.II.2).
(3) Eine Prüfung der Vorversicherungszeit nach den neuen rechtlichen Bedingungen findet bei den Bestandsfällen grundsätzlich nur auf Veranlassung der betroffenen Person statt. Zuständig ist grundsätzlich die Krankenkasse, bei der die Person am 1. 8. 2017 versichert ist bzw. war. War die Person am 1. 8. 2017 nicht gesetzlich krankenversichert (insbesondere privat Krankenversicherte), kann sie sich mit ihrem Anliegen an jede wählbare Krankenkasse wenden. Bestand oder besteht nach dem 1. 8. 2017 eine gesetzliche Krankenversicherung, dann sollte aus praktischen Erwägungen die dafür zuständige Krankenkasse die Prüfung der Vorversicherungszeit vornehmen. Eine Ausschlussfrist für die Beantragung einer Überprüfung der Vorversicherungszeit zum 1. 8. 2017 sieht das Gesetz nicht vor, jedoch können Beitragserstattungsansprüche bei einer rückwirkenden Umstellung des versicherungsrechtlichen Status nach mehreren Jahren verjährt sein (§ 27 SGB IV). Bei bisher privat krankenversicherten Personen, die sich nach dem 1. 8. 2017 wegen Prüfung des Versicherungsverhältnisses an die Krankenkasse gewandt haben oder noch wenden, tritt — bei Erfüllung der Vorversicherungszeit — die Versicherungspflicht in der KVdR rückwirkend zum 1. 8. 2017 ein, und zwar ungeachtet dessen, ob die private Krankenversicherung rückwirkend zu diesem Zeitpunkt gekündigt werden konnte bzw. kann (vgl. § 205 Absatz 2 VVG).
(4) Zudem bezieht sich die Regelung in § 5 Absatz 2 Satz 3 SGB V ausschließlich auf die nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 SGB V erforderliche Vorversicherungszeit. Eine entsprechende Anwendung der Regelung auf die in früheren Regelungen bzw. Vorgängervorschriften vorgesehene Vorversicherungszeit (bei Rentenanträgen bis zum 31. 12. 1988: § 165 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a RVO, bei Rentenanträgen vom 1. 1. 1989 bis zum 31. 12. 1993 neben § 5 Absatz 1 Nummer 11 SGB V: Artikel 56 Absatz 1 GRG) bzw. auf die entsprechenden Bestandsfälle lässt der eindeutige Wortlaut des § 5 Absatz 2 Satz 3 SGB V nicht zu.
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