Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.VII.2.3.7. RS 2019/12
Ziff. A.VII.2.3.7. RS 2019/12, Abgabe des Rentenantrags an einen anderen Rentenversicherungsträger
Ändert sich die Zuständigkeit für die Bearbeitung des Rentenantrags, unterrichtet — obgleich nach dem Gesetz eine Verpflichtung hierzu nicht besteht — der bisher zuständige Rentenversicherungsträger die zuständige Krankenkasse hierüber unter Angabe des Abgabedatums. Damit ist sichergestellt, dass von der Krankenkasse gegenüber der Rentenversicherung abzugebende Meldungen an den zutreffenden Rentenversicherungsträger übermittelt werden können.
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