Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. A.VIII.3.1.2.4. RS 2019/12
Ziff. A.VIII.3.1.2.4. RS 2019/12, Rentenzahlung für den Sterbemonat
Nach § 102 Absatz 5 SGB VI werden Renten bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die Berechtigten gestorben sind. Da die Beitragspflicht auf die Zeit der Mitgliedschaft beschränkt ist (§ 223 Absatz 1 SGB V) und die Mitgliedschaft mit dem Tod endet (§ 190 Absatz 1 SGB V), endet mit dem Tod auch die Beitragspflicht. Die überzahlten Beiträge werden vom Renten Service der Deutschen Post AG bzw. vom Rentenversicherungsträger regelmäßig zurückgerechnet.
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Persönlicher Ansprechpartner
Kontaktformular
Weitere Kontakt- und Bankdaten