Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. A.VIII.3.2.3.3. RS 2019/12
Ziff. A.VIII.3.2.3.3. RS 2019/12, Wehrdienstleistende
(1) Bei Wehrdienstleistenden, deren Pflicht- oder freiwillige Mitgliedschaft bei der Krankenkasse nach § 193 SGB V erhalten bleibt, werden die Beiträge nach den näheren Bestimmungen in § 244 SGB V je nach Personenkreis auf 1/3 oder 1/10 des Beitrags ermäßigt, der zuletzt vor der Einberufung zum Wehrdienst maßgebend war. Entsprechendes gilt nach § 57 Absatz 1 Satz 1 SGB XI für die Beiträge zur Pflegeversicherung.
(2) In § 244 Absatz 1 Satz 2 SGB V aber wird klargestellt, dass sich hinsichtlich der auf Renten, gesetzliche Renten aus dem Ausland, Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen entfallenden Beiträge für die Dauer des Wehrdienstes keine Veränderung ergibt. Eine Ermäßigung dieser Beiträge kommt nicht in Betracht. Entsprechendes gilt nach § 57 Absatz 1 Satz 1 SGB XI für die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung. Gleiches gilt für Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach dem EinsatzWVG.
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Persönlicher Ansprechpartner
Kontaktformular
Weitere Kontakt- und Bankdaten