Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.VIII.3.3.1.1. RS 2019/12
Ziff. A.VIII.3.3.1.1. RS 2019/12, Allgemeiner und ermäßigter Beitragssatz
(1) In der gesetzlichen Krankenversicherung werden die Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz (§ 241 SGB V) oder für Mitglieder ohne Anspruch auf Krankengeld nach dem ermäßigten Beitragssatz (§ 243 SGB V) erhoben. Beide Beitragssätze werden seit 1. 1. 2011 unmittelbar in den vorgenannten Rechtsvorschriften festgelegt. Seit dem 1. 1. 2015 beträgt der allgemeine Beitragssatz 14,6 % und der ermäßigte Beitragssatz 14,0 %.
(2) Für Versicherungspflichtige der landwirtschaftlichen Krankenkasse gilt für die Berechnung der Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, aus Versorgungsbezügen und aus außerland- und außerforstwirtschaftlichen Arbeitseinkommen § 39 Absatz 2 und 3 KVLG 1989.
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