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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.VIII.3.3.2. RS 2019/12
Ziff. A.VIII.3.3.2. RS 2019/12, Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung
(1) Der Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung beträgt nach § 55 Absatz 1 Satz 1 SGB XI seit dem 1. 1. 2019 3,05 % der beitragspflichtigen Einnahmen.
(2) Als Folge der Halbierung ihrer Leistungsansprüche (§ 28 Absatz 2 SGB XI) gilt bei Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege einen eigenen Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, unabhängig von dem jeweils geltenden Beihilfesatz die Hälfte des normalen Beitragssatzes (§ 55 Absatz 1 Satz 2 SGB XI). Dieser Beitragssatz beträgt damit seit dem 1. 1. 2019 1,525 %. Ein abgeleiteter Beihilfe- bzw. Heilfürsorgeanspruch reicht für die Beitragssatzvergünstigung dagegen nicht aus (BSG, Urteil vom 6. 11. 1997 — 12 RP 1/97 —, USK 9741).
(3) Mitglieder haben ab Beginn des Monats nach Vollendung des 23. Lebensjahres einen Beitragszuschlag von 0,25 Beitragssatzpunkten zu zahlen, wenn sie keine Kinder haben oder hatten ("Beitragszuschlag für Kinderlose", § 55 Absatz 3 SGB XI). Der Beitragssatz beträgt in diesen Fällen seit dem 1. 1. 2019 3,3 %.
(4) Von Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege einen eigenen Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, ist der Beitragszuschlag nach § 55 Absatz 3 SGB XI ebenfalls in voller Höhe zu zahlen, sodass der Beitragssatz seit dem 1. 1. 2019 bei Bestehen einer Beihilfeberechtigung 1,775 % beträgt.
(5) Der Beitragszuschlag nach § 55 Absatz 3 SGB XI gilt nicht für Mitglieder, die vor dem 1. 1. 1940 geboren sind, für Wehr- und Zivildienstleistende (nach Aussetzen der Wehrpflicht seit 1. 7. 2011 nur noch für freiwillig Wehrdienstleistende) sowie für Bezieher von Arbeitslosengeld II. Die Befreiung von der Zuschlagspflicht bezieht sich bei Beziehern von Arbeitslosengeld II nur auf diese Leistung. Werden daneben andere beitragspflichtige Einnahmen bezogen (z. B. Rente, Versorgungsbezüge), unterliegen diese ggf. der Zuschlagspflicht. Von der Zuschlagspflicht befreit sind außerdem Mitglieder, die nachweisen, dass sie Eltern im Sinne des § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Nummer 2 und 3 SGB XI sind.
(6) Als Eltern berücksichtigt werden neben den leiblichen Eltern auch Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern. Adoptiveltern sind vom Beitragszuschlag allerdings nicht ausgenommen, wenn das Kind bei Adoption die Altersgrenzen für die Familienversicherung bereits erreicht oder überschritten hat; Stiefeltern sind vom Beitragszuschlag nicht ausgenommen, wenn das Kind bei der Heirat des Elternteils des Kindes die Altersgrenzen für die Familienversicherung bereits erreicht oder überschritten oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen worden ist (§ 55 Absatz 3a SGB XI).
(7) Der Nachweis der Elterneigenschaft ist vom Mitglied gegenüber der beitragsabführenden Stelle (bei Rentnern gegenüber dem Rentenversicherungsträger) zu erbringen, sofern dort nicht bereits aus einem anderen Grund (beim Rentenversicherungsträger beispielsweise durch vorgemerkte Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten) die Elterneigenschaft bekannt ist. Die Rente ist grundsätzlich von Beginn an ohne Abzug des Beitragszuschlag zu zahlen, wenn der Nachweis innerhalb von 3 Monaten nach dem Tag des Rentenbeginns beim Rentenversicherungsträger vorliegt. Bei einem späteren Eingang des Nachweises wird die Rente vom Beginn des Folgemonats des Nachweiseingangs an ohne Abzug des Beitragszuschlag gezahlt.
(8) Näheres geht aus den Grundsätzlichen Hinweisen zum Beitragszuschlag für Kinderlose und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft [RS 2024/01] des GKV-Spitzenverbandes in der jeweils aktuellen Fassung hervor.
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