Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. A.VIII.3.6. RS 2019/12
Ziff. A.VIII.3.6. RS 2019/12, Beitragsfreiheit in der Pflegeversicherung
(1) Rentner sind nach § 56 Absatz 4 SGB XI auf Antrag beitragsfrei in der Pflegeversicherung, wenn sie sich auf nicht absehbare Dauer in stationärer Pflege befinden und bestimmte Entschädigungsleistungen wegen Pflegebedürftigkeit erhalten.
(2) Beitragsfreiheit nach § 56 Absatz 4 SGB XI kommt jedoch nicht zustande, wenn und solange der Rentner Familienangehörige hat, für die eine Versicherung nach § 25 SGB XI besteht.
(3) Über die Beitragsfreiheit ist der Rentenversicherungsträger zu informieren (A.VII.2.2.7).
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Persönlicher Ansprechpartner
Kontaktformular
Weitere Kontakt- und Bankdaten