Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 5.2.4. RS 2020/03
Ziff. 5.2.4. RS 2020/03, Befreiung von der Krankenversicherungspflicht
Wird ein Antrag auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht nach Beginn der Versicherungspflicht gestellt und wurden bereits Leistungen bezogen, endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Befreiungsantrag gestellt wurde (vgl. Abschnitt 3.3).
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