Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 7.2.1. RS 2020/03
Ziff. 7.2.1. RS 2020/03, Beitragsbemessungsgrundlage
(1) Bemessungsgrundlage für die Beiträge zur Krankenversicherung für die nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 und 10 SGB V Versicherten ist nach § 236 Absatz 1 SGB V der in § 13 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 BAföG für Studenten, die nicht bei ihren Eltern wohnen, festgesetzte monatliche Bedarfsbetrag. Für den Kalendertag ist 1/30 dieses Betrages anzusetzen.
(2) Änderungen des Bedarfsbetrages sind vom Beginn des auf die Änderung folgenden Semesters an zu berücksichtigen. Die nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 und 10 SGB V versicherungspflichtigen Studenten, Praktikanten und Auszubildenden des Zweiten Bildungsweges sind hinsichtlich der beitragsrechtlichen Rahmenbedingungen einheitlich zu beurteilen; dies schließt den Wirkungszeitpunkt für eine Änderung der beitragspflichtigen Einnahmen infolge eines veränderten BAföG-Bedarfsbetrages ein. Ein in Abhängigkeit von Organisation und Struktur eines Studiengangs anzuwendender Wirkungszeitpunkt ist auszuschließen.
(3) Dies bedeutet, dass für die nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 und 10 SGB V versicherungspflichtigen Studenten, Praktikanten und Auszubildenden des Zweiten Bildungsweges bei der Anwendung des § 236 Absatz 1 Satz 2 SGB V als Semesterbeginn stets der 1. 4. und 1. 10. eines Jahres gelten; dies gilt auch dann, wenn das Semester zeitlich anders verläuft (z. B. bei vielen Fachhochschulen) oder die Einteilung eines Studienjahres von der regelmäßig anzutreffenden Einteilung eines Studienjahres in Semester abweicht (§ 236 Absatz 1 Satz 2 SGB V).
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