Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 7.8.3. RS 2020/03
Ziff. 7.8.3. RS 2020/03, Beitragssatz bei Beihilfeansprüchen
Für die Hinterbliebenen von Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege einen eigenen Anspruch auf Beihilfe haben, ist der Beitragssatz nach § 55 Absatz 1 Satz 2 SGB XI sowie der Beitragszuschlag nach § 55 Absatz 3 SGB XI für die Beitragsberechnung anzusetzen.
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Persönlicher Ansprechpartner
Kontaktformular
Weitere Kontakt- und Bankdaten