Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. C.2.6. RS 2023/04
Ziff. C.2.6. RS 2023/04, Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der EU/des EWR oder der Schweiz sind
Die Mitgliedschaft dieser Personen beginnt entsprechend § 186 Absatz 11 Satz 2 SGB V mit dem ersten Tag der Geltung der Niederlassungserlaubnis oder der Aufenthaltserlaubnis.
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