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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. E.4.4. RS 2023/04
Ziff. E.4.4. RS 2023/04, Veränderungen des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes
(1) Bei Veränderungen des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes gelten folgende Besonderheiten:
(2) § 247 Satz 3 SGB V bestimmt, dass sich Veränderungen des Zusatzbeitragssatzes bei der Bemessung der Beiträge aus Renten erst mit einer 2-monatigen Verzögerung auswirken. Der neue Zusatzbeitragssatz gilt mithin erst vom ersten Tag des 2. auf die Veränderung folgenden Kalendermonats. Diese Regelung umfasst von seinem Geltungsbereich alle Versicherungspflichtigen und gilt daher unmittelbar auch für die nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V versicherungspflichtigen Personen. Vor diesem Hintergrund ist die in § 227 SGB V im Allgemeinen angeordnete Anwendbarkeit des § 240 SGB V unbeachtlich, weil sie die Teilnahme der nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V versicherungspflichtigen Personen im Quellenabzugsverfahren für die Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 1 SGB V — anders als bei freiwilligen Mitgliedern — nicht berücksichtigt.
(3) Nach § 248 Satz 3 SGB V wirken sich für Versorgungsbezüge nach § 229 Absatz 1 SGB V Veränderungen des Zusatzbeitragssatzes ebenfalls erst mit einer 2-monatigen Verzögerung aus, sofern die Beiträge für Versicherungspflichtige nach § 256 Absatz 1 Satz 1 SGB V von der Zahlstelle der Versorgungsbezüge einbehalten und an die Krankenkasse abgeführt werden (Zahlstellenverfahren). Die Fälle, in denen die Krankenkasse den Zusatzbeitrag aus Versorgungsbezügen unmittelbar vom Versicherten erhebt, werden hingegen von der 2-monatigen Verzögerung nicht erfasst. Da die Versorgungsbezieher, die nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V versicherungspflichtig sind, aus verwaltungspraktischen Gründen von dem Zahlstellenverfahren ausgenommen werden (vgl. Abschnitt E.7.4), kommt die vorgenannte verzögerte Veränderung des Zusatzbeitragssatzes bei diesen Mitgliedern nicht zur Anwendung.
(4) Für Arbeitseinkommen ist für die Wirkung von Veränderungen des Zusatzbeitragssatzes kein Zeitverzug vorgesehen. Für die auf gesetzliche Renten aus dem Ausland nach § 228 Absatz 1 Satz 2 SGB V entfallenden Zusatzbeiträge gilt die 2-monatige Verzögerung nach ausdrücklicher Bestimmung in § 247 Satz 3 SGB V ebenfalls nicht. Auch für alle weiteren beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne des § 240 SGB V ist keine zeitliche Verzögerung bei der Veränderung des Zusatzbeitragssatzes vorgesehen.
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