Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.3. RS 2024/01
Ziff. 3.3. RS 2024/01, Beitragsberechnung
(1) Die Beiträge werden nach § 54 Absatz 2 Satz 1 SGB XI als Produkt aus den beitragspflichtigen Einnahmen des jeweiligen Beitragsmonats bis zur Beitragsbemessungsgrenze und dem maßgebenden Beitragssatz berechnet. Maßgebender Beitragssatz zur Beitragsberechnung ist der um etwaige Beitragsabschläge reduzierte Beitragssatz (vgl. Ausführungen unter Abschnitt 3.2).
Arbeitnehmer
(2) Für die aus dem Arbeitsentgelt zu berechnenden Beiträge zur Pflegeversicherung als Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (§ 28d SGB IV) schreibt die BVV das Berechnungsverfahren vor. In den Fällen, in denen die Beiträge vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer nicht je zur Hälfte getragen werden, ergibt sich der Beitrag nach § 2 Absatz 1 Satz 3 BVV aus der Summe der getrennt berechneten Anteile. Diese Verfahrensweise ist für die Beiträge zur Pflegeversicherung anzuwenden, wenn etwaige Beitragsabschläge in Ansatz zu bringen sind. Beitragsabschläge sind im Beitragsnachweis (§ 28f Absatz 3 Satz 1 SGB IV) nicht gesondert auszuweisen; sie sind im nachzuweisenden Beitrag zur Pflegeversicherung (Beitragsgruppen 0001 und 0002) zu berücksichtigen.
Arbeitnehmer mit Arbeitsentgelt im Übergangsbereich
(3) Bei der Berechnung der Beiträge zur Pflegeversicherung für Beschäftigungen im Übergangsbereich nach § 20 Absatz 2 SGB IV ist der Beitragsabschlag ebenfalls zu berücksichtigen. Der den Beitragsanteil des Arbeitnehmers reduzierende Betrag ergibt sich nach § 2 Absatz 2 Satz 7 BVV durch Anwendung des für den Arbeitnehmer maßgebenden Beitragsabschlags auf die beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Absatz 2a Satz 6 SGB IV und ist insofern — wie der Beitragszuschlag für Kinderlose — gesondert zu berechnen.
Beispiel (monatliche Werte)
Arbeitnehmer mit 2 berücksichtigungsfähigen Kindern unter 25 Jahren, Beschäftigungsort außerhalb Sachsens
Arbeitsentgelt | 950 EUR |
beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Absatz 2a Satz 1 SGB IV | 836,45 EUR |
beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Absatz 2a Satz 6 SGB IV | 581,08 EUR |
Pflegeversicherungsbeitrag gesamt (836,45 EUR x 1,7 % x 2) | 28,44 EUR |
abzgl. rechnerischer Arbeitnehmer-Beitragsanteil (581,08 EUR x 1,7 %) | 9,88 EUR |
= Arbeitgeber-Beitragsanteil (28,44 EUR - 9,88 EUR) | 18,56 EUR |
Betragsabschlag Arbeitnehmer (581,08 EUR x 0,25 %) | 1,45 EUR |
= Arbeitnehmer-Beitragsanteil (9,88 EUR - 1,45 EUR) | 8,43 EUR |
(4) Für die Beschäftigungen im Übergangsbereich, die unter die bis zum 31. 12. 2023 geltenden Übergangsregelungen fallen, ist der Beitragsabschlag ab dem 1. 7. 2023 ebenfalls zu berücksichtigen. Der den Beitragsanteil des Arbeitnehmers reduzierende Betrag ergibt sich durch Anwendung des für den Arbeitnehmer maßgebenden Beitragsabschlags auf die beitragspflichtige Einnahme nach § 134 Satz 1 bis 3 SGB IV.
(5) Durch die Erhöhung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung zum 1. 7. 2023 (vgl. Ausführungen unter Abschnitt 3.2) ändern sich Faktor F und Faktor FÜ zunächst nicht, da sich unterjährige Beitragssatzänderungen auf die Ermittlung der beiden Faktoren nicht auswirken (§ 20 Absatz 2a Satz 3 SGB IV und § 134 Satz 5 SGB IV). Demzufolge sind die seit dem 1. 1. 2023 maßgebenden Faktoren F (0,6922) und FÜ (0,7417) der Berechnung von Beiträgen für Zeiten ab dem 1. 7. 2023 zugrunde zu legen.
Bezieher von Krankengeld
(6) Die Beiträge für die Bezieher von Krankengeld werden nach § 57 Absatz 2 Satz 1 SGB XI von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von 80 % des der Bemessung des Krankengeldes zugrunde liegenden Arbeitsentgelts (Regelentgelt) bemessen. Sie werden nach § 59 Absatz 2 Satz 1 SGB XI grundsätzlich von den Leistungsträgern und den Leistungsbeziehern jeweils zur Hälfte getragen, soweit die Beiträge auf das Krankengeld entfallen; den darüber hinausgehenden Beitragsanteil hat der Leistungsträger zu übernehmen.
(7) Etwaige Beitragsabschläge, die auch bei der Bemessung der Beiträge für Bezieher von Krankengeld zu berücksichtigen sind, reduzieren nach § 59a Satz 1 SGB XI nur die vom Mitglied zu tragenden Beiträge. Die vom Mitglied zu tragenden Beiträge werden ausgehend vom halben Beitragssatz errechnet; somit ist zur Ermittlung des vom Leistungsbezieher zu tragenden Beitragsanteils der halbe Beitragssatz um den jeweiligen Beitragsabschlag zu reduzieren. Anschließend wird der um den Beitragsabschlag reduzierte (halbe) Beitragssatz mit dem Betrag der Leistung (Brutto-Krankengeld) multipliziert. Das Produkt ist im Ergebnis der vom Leistungsbezieher zu tragende Beitragsanteil.
(8) Für die Ermittlung des Beitragsanteils des Leistungsträgers ist zunächst ein fiktiver Leistungsbezieher-Beitragsanteil zu bilden. Dieser ergibt sich aus dem Betrag der Leistung multipliziert mit dem vom Mitglied grundsätzlich zu tragenden halben Beitragssatz (ohne Berücksichtigung des Beitragsabschlags). Danach ist dieser fiktive Leistungsbezieher-Beitragsanteil von dem Betrag abzuziehen, der sich bei Anwendung des regulären Beitragssatzes auf die Beitragsbemessungsgrundlage (80 % des Regelentgelts) in der Berechnung ergibt. Die Differenz ist im Ergebnis der Beitragsanteil des Leistungsträgers. Die Ermittlung eines fiktiven Leistungsbezieher-Beitragsanteils stellt sicher, dass entsprechend der in § 59a SGB XI zum Ausdruck kommenden Intention allein das Mitglied durch den Beitragsabschlag begünstigt werden soll, ohne dass die Begünstigung mit einer entsprechenden Belastung des an der Beitragstragung ebenfalls beteiligten Leistungsträgers einhergeht.
Beispiel (kalendertägliche Werte)
Bezug von Krankengeld, Arbeitnehmer mit 3 berücksichtigungsfähigen Kindern unter 25 Jahren
Regelentgelt | 100 EUR |
(Brutto-)Krankengeld | 60 EUR |
beitragspflichtige Einnahme nach § 57 Absatz 2 SGB XI | 80 EUR |
Ermittlung Beitragsanteil Leistungsbezieher: (Brutto-)Krankengeld (60 EUR) multipliziert mit halber Beitragssatz abzgl. Beitragsabschläge (1,7 % - 0,5 %) | |
= Beitragsanteil Leistungsbezieher (60 EUR x 1,2 %) | 0,72 EUR |
Ermittlung Beitragsanteil Leistungsträger: beitragspflichtige Einnahme (80 EUR) multipliziert mit regulärem Beitragssatz (80 EUR x 3,4 % = 2,72 EUR) abzgl. fiktiver Beitragsanteil Leistungsbezieher (60 EUR x 1,7 % = 1,02 EUR) | |
= Beitragsanteil Leistungsträger (2,72 EUR - 1,02 EUR) | 1,70 EUR |
(9) Die vorstehenden Aussagen gelten gleichermaßen für das Krankengeld nach den §§ 44b und 45 SGB V. Die Besonderheiten der Beitragstragung für Arbeitnehmer mit Beschäftigungsort in Sachsen (§ 58 Absatz 3 SGB XI) finden bei Bezug von Krankengeld keine Anwendung.
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