Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Fristen und Anspruchsdauer
Fristen und Anspruchsdauer
Für die Berechnung von Fristen in der Sozialversicherung gilt § 26 SGB X in Verbindung mit den §§ 187 bis 193 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
Befreiung von der Pflegeversicherung für freiwillig Krankenversicherte
Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung gestellt werden.
Entgeltfortzahlung
- Anspruchsdauer: bis zu sechs Wochen der AU, ggf. Vorerkrankungszeiten beachten.
Familienversicherung
- Anspruchsende: nach Tod des Mitglieds, ggf. noch ein Monat Leistungsanspruch für die Familienangehörigen nach Wegfall der Voraussetzungen.
Haushaltshilfe
- Anspruchsdauer: für die Dauer einer Vorsorgeleistung, bei häuslicher Krankenpflege, Krankenhausbehandlung oder medizinischer Rehabilitation; Ausnahme: für andere Fälle nach Satzungsregelung der Krankenkasse.
Häusliche Krankenpflege zur Vermeidung von stationärer Krankenhausbehandlung
- Anspruchsdauer: bis zu vier Wochen je Krankheitsfall; Ausnahme: Verlängerung durch Medizinischen Dienst (MD) möglich.
Krankengeld
- Anspruchsdauer: bis zu 78 Wochen je Krankheit innerhalb von drei Jahren, ggf. Vorerkrankungszeiten berücksichtigen.
- Anspruchsbeginn: bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung von Beginn an, ansonsten ab Tag der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit
Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes
- Anspruchsdauer (2024 und 2025): Alleinerziehende (je Kalenderjahr): 30 Arbeitstage pro Kind, insgesamt maximal 70 Arbeitstage.
- Anspruchsdauer Gemeinschaftlich Erziehende (je Kalenderjahr): 15 Arbeitstage pro Kind, insgesamt maximal 35 Arbeitstage je Erziehungsberechtigten.
Leistungen der Pflegeversicherung
- Vorversicherungszeit: zwei Jahre innerhalb der letzten zehn Jahre; bei erstmaliger Verhinderungspflege zusätzlich Pflege durch Pflegepersonen in den letzten sechs Kalendermonaten.
Meldungen
- Sofortmeldung: spätestens bei Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses
- Anmeldung: mit der nächsten Lohn- und Gehaltsabrechnung (spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Beschäftigungsbeginn)
- Abmeldung: mit der nächsten Lohn- und Gehaltsabrechnung (spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Beschäftigungsende)
- Jahresmeldung: mit der ersten auf das abgelaufene Jahr folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens bis zum 15.02. des Folgejahres
- UV-Jahresmeldung: bis zum 16.02. des Folgejahres
- Unterbrechungsmeldung: zwei Wochen nach Ablauf des ersten vollen Kalendermonats der Unterbrechung
- Stornierungsmeldung: unverzüglich
- Beginn und Ende einer Elternzeit: mit der nächsten Lohn- oder Gehaltsabrechnung (spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Beginn bzw. Ende der Elternzeit)
Mutterschaftsgeld
- Anspruchsdauer: 14 Wochen und Entbindungstag
- Anspruchsdauer bei Mehrlings-, Frühgeburt oder ärztlich festgestellter Behinderung des Kindes: 18 Wochen und Entbindungstag.
Achtung: bei vorzeitiger Entbindung Verlängerung der Anspruchsdauer um Zeitraum, der vor Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnte.
Nachgehender Leistungsanspruch in der GKV
- Anspruchsdauer: ein Monat nach Ende der Pflichtmitgliedschaft (Familienversicherung hat Vorrang).
Nachweise zur Berechnung der Umlage in der Unfallversicherung
- Eingang bei der Berufsgenossenschaft spätestens sechs Wochen nach Ablauf eines Kalenderjahres. Achtung: Satzung kann Frist verlängern.
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Persönlicher Ansprechpartner
Kontaktformular
Weitere Kontakt- und Bankdaten