Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 65b WpHG
§ 65b WpHG, Veräußerung nachrangiger berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten und relevanter Kapitalinstrumente an Privatkunden
1 Unbeschadet der Vorschriften dieses Abschnitts dürfen nachrangige berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach § 2 Absatz 3 Nummer 40a SAG sowie relevante Kapitalinstrumente nach § 2 Absatz 2 SAG an Privatkunden nach § 67 Absatz 3 nur mit einer Mindeststückelung von 50 000 EUR veräußert werden. 2 Für relevante Kapitalinstrumente nach § 2 Absatz 2 SAG von kleinen und nicht komplexen Instituten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese an Privatkunden nach § 67 Absatz 3 nur mit einer Mindeststückelung von 25 000 EUR veräußert werden dürfen. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Verbindlichkeiten und relevante Kapitalinstrumente im Sinne dieser Vorschrift, die vor dem 28. 12. 2020 begeben wurden.
§ 65b eingefügt durch G vom 9. 12. 2020 (BGBl. I S. 2773).
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