Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4. VVErstattungsverzicht
Ziff. 4. VVErstattungsverzicht, [Beitritt, Ermächtigung]
Die Vereinbarung gilt für die Träger der Unfallversicherung und die Krankenkassen, die ihr durch Erklärung gegenüber ihrem Spitzenverband beitreten oder die ihren Spitzenverband zum Abschluss der Vereinbarung ermächtigt haben.
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