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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 1.2. RS 2019/13
Ziff. 1.2. RS 2019/13, Arbeitgeberaufwendungen für Mutterschaftsleistungen (U2-Verfahren)
Unabhängig von der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer wird Arbeitgebern
- 1. der nach § 20 Absatz 1 MuSchG gezahlte Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,
- 2. das nach § 18 MuSchG bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt (Mutterschutzlohn),
- 3. die auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 2 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a SGB VI sowie die Beitragszuschüsse nach § 257 SGB V und nach § 61 SGB XI
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