Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 1.5.3.1. RS 2019/13
Ziff. 1.5.3.1. RS 2019/13, Anrechnung von Teilzeitbeschäftigten
Bei der Feststellung der Gesamtzahl der Arbeitnehmer werden Teilzeitbeschäftigte entsprechend ihrer Arbeitszeit berücksichtigt. Nach § 3 Absatz 1 Satz 6 AAG werden Arbeitnehmer, die wöchentlich regelmäßig
- - nicht mehr als 10 Stunden zu leisten haben, mit dem Faktor 0,25,
- - nicht mehr als 20 Stunden zu leisten haben, mit dem Faktor 0,5 und
- - nicht mehr als 30 Stunden zu leisten haben, mit dem Faktor 0,75
Beispielsberechnung der anrechenbaren Arbeitnehmer:
Beschäftigte | Wöchentliche Arbeitszeit pro Beschäftigten | Anrechenbare Arbeitnehmer |
2 Meister | 40 Stunden | 2 |
4 Büroangestellte | 40 Stunden | 4 |
12 Gesellen | 40 Stunden | 12 |
5 Auszubildende | 40 Stunden | - |
2 schwerbehinderte Arbeitnehmer | 40 Stunden | - |
1 Teilzeitbeschäftigter | 32 Stunden | 1 |
1 Teilzeitbeschäftigter | 24 Stunden | 0,75 |
3 Teilzeitbeschäftigte | 18 Stunden | 1,5 |
1 Teilzeitbeschäftigter | 8 Stunden | 0,25 |
31 Beschäftigte gesamt | 21,5 |
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