Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 1.5.4. RS 2019/13
Ziff. 1.5.4. RS 2019/13, Feststellungsverfahren
(1) Die Krankenkassen haben gemäß § 3 Absatz 1 AAG die Teilnahme des Arbeitgebers am U1-Verfahren jeweils zum Beginn eines Kalenderjahres für die Dauer dieses Kalenderjahres festzustellen, wobei der Arbeitgeber der zuständigen Krankenkasse die für die Durchführung des Ausgleichs erforderlichen Angaben zu machen hat. Zuständige Krankenkasse ist die Krankenkasse, die auch gegenüber dem Arbeitgeber zur Erstattung seiner Aufwendungen verpflichtet ist und an die Arbeitgeber die Umlagen abzuführen haben (vgl. Abschnitt 1.3). Abweichende Vereinbarungen in den Fällen der Aufgabenübertragung (vgl. Abschnitt 3.2.5) sind grundsätzlich zulässig.
(2) Der GKV-Spitzenverband regelt nach § 3 Absatz 3 AAG das Nähere über die Durchführung des Feststellungsverfahrens. Auf dieser Grundlage wird festgelegt, dass es grundsätzlich keiner förmlichen Feststellung der Krankenkasse über die Teilnahme eines Arbeitgebers am Ausgleichsverfahren nach § 1 Absatz 1 AAG bedarf. Die Teilnahme des Arbeitgebers am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach § 1 Absatz 1 AAG ergibt sich unmittelbar aus dem AAG (vgl. § 3 Absatz 1 Sätze 2 bis 4 AAG) und ist nicht von einem rechtsbegründenden Verwaltungsakt der Krankenkasse abhängig. Die Feststellung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 AAG hat somit lediglich deklaratorischen Charakter (vgl. BSG, Urteile vom 16. 12. 1980 — 3 RK 18/79 und 3 RK 16/80 —, USK 80259 und 80266 sowie Gesetzesbegründung zu § 3 AAG). Die Umlagepflicht kraft Gesetzes entsteht, sobald die Betriebsgröße den Arbeitnehmergrenzwert unterschreitet (vgl. BSG, Urteil vom 12. 3. 1996 — 1 RK 11/94 —, USK 9656). Dieser Verfahrensregelung steht jedoch nicht entgegen, dass eine grundsätzlich für die Feststellung zuständige Krankenkasse auf Wunsch des Arbeitgebers, beispielsweise bei Betriebserrichtung, diesem einen entsprechenden Feststellungsbescheid erteilt. Der hiernach von einer Krankenkasse erteilte Feststellungsbescheid gilt gegenüber allen Krankenkassen.
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Persönlicher Ansprechpartner
Kontaktformular
Weitere Kontakt- und Bankdaten