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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.1. RS 2007/08
Ziff. 4.1. RS 2007/08, Legaldefinition und Rechtsprechung
(1) Pflegehilfsmittel sind sächliche Mittel oder technische Produkte, die individuell gefertigt oder als serienmäßig hergestellte Ware in unverändertem Zustand oder als Basisprodukt mit entsprechender handwerklicher Zurichtung, Ergänzung bzw. Abänderung von den Leistungserbringern abgegeben werden. Pflegehilfsmittel werden unterschieden in zum Verbrauch bestimmte und technische Produkte.
(2) Zu den Pflegehilfsmitteln zählen auch Zubehörteile, ohne die die Basisprodukte nicht oder nicht zweckentsprechend betrieben werden können. Der Anspruch umfasst auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Pflegehilfsmitteln sowie die im Einzelfall erforderliche Ausbildung in deren Gebrauch.
(3) Die Pflegehilfsmittel müssen zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen. Ein Versorgungsanspruch zulasten der Pflegeversicherung besteht nur, soweit die Produkte nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu gewähren sind 1 . Der Anspruch besteht unabhängig von der Pflegestufe — zumindest muss aber eine Zuordnung des Versicherten zur Pflegestufe 1 erfolgt sein — und orientiert sich an dem vorliegenden Einzelfall. Pflegehilfsmittel sollen auch dazu dienen, die Pflege zu erleichtern. Der Anspruchsgrund kann sowohl in der Person des Pflegebedürftigen als auch der Pflegeperson liegen.
(4) Für die Pflegehilfsmittel gilt wie auch für die Hilfsmittel, dass es sich um transportable Produkte handelt. Neben der Ausstattung mit Pflegehilfsmitteln ist es den Pflegekassen möglich, subsidiär finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen (z. B. Umbaumaßnahmen) zu gewähren, ohne dass es sich hierbei um Pflegehilfsmittel handelt. Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen sind in der Regel mit wesentlichen Eingriffen in die Bausubstanz oder mit dem Ein- und Umbau von Mobiliar verbunden. Voraussetzung ist, dass dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht, erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Betroffenen wiederhergestellt wird 2 . Die Spitzenverbände der Pflegekassen haben in ihrem Gemeinsamen Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften zum PflegeVG vom 10. 10. 2002 i. d. F. vom 9. 3. 2007 3 Umsetzungsempfehlungen für den Bereich wohnumfeldverbessernde Maßnahmen gegeben.
3 PflegeVG.
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