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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 23 KVLG 1989
§ 23 KVLG 1989, Mitgliedschaft von Antragstellern
Überschrift neugefasst durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl. I S. 1890).
(1) 1 Als Mitglieder gelten Personen, die eine der in § 2 Absatz 1 Nummer 4 genannten Renten nach dem ALG beantragt haben, ohne die Voraussetzungen für den Bezug dieser Rente zu erfüllen. 2 Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Beantragung einer Rente nach dem ALG. 3 Sie endet mit dem Tod oder mit dem Tag, an dem der Antrag zurückgenommen oder die Ablehnung des Antrags unanfechtbar wird. 4 Satz 1 gilt nicht, wenn die Person nach anderen Vorschriften versicherungspflichtig ist.
Satz 1 geändert durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl. I S. 1890) und G vom 22. 12. 1999 (BGBl. I S. 2626). Satz 2 geändert durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl. I S. 1890) und G vom 22. 12. 1999 (BGBl. I S. 2626).
(2) (weggefallen)
Absatz 2 gestrichen durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).
(3) Eine Mitgliedschaft nach Absatz 1 wird nicht für Personen begründet, die versicherungsfrei nach § 2 Absatz 4a, § 3a oder von der Versicherungspflicht nach den §§ 4, 5 oder 59 Absatz 1 befreit sind; § 3 Absatz 3 gilt entsprechend.
Absatz 3 geändert durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl. I S. 1890).
(4) Die Mitgliedschaft nach Absatz 1 hat Vorrang vor einer Mitgliedschaft nach § 189 SGB V, wenn für die Person die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 2 für eine vorrangige Versicherungspflicht nach diesem Gesetz vorliegen.
Zu § 23 siehe RS 2019/12 Ziff. B.III.
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