Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 28 KVLG 1989
§ 28 KVLG 1989, Meldepflichten bei Wehrdienst und Zivildienst
Für die Meldepflicht bei Einberufung zum Wehrdienst oder Zivildienst gilt § 204 SGB V entsprechend.
§ 28 neugefasst durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190).
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Persönlicher Ansprechpartner
Kontaktformular
Weitere Kontakt- und Bankdaten