Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 44 KVLG 1989
§ 44 KVLG 1989, Beitragsberechnung für Antragsteller
Überschrift neugefasst durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl. I S. 1890).
(1) 1 Der Beitrag für nach § 23 versicherte Personen wird durch die Satzung festgesetzt. 2 Dies gilt auch für Personen, bei denen die Rentenzahlung eingestellt wird, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung über Wegfall oder Entzug der Rente unanfechtbar geworden ist. 3 § 46 gilt entsprechend.
Satz 2 neugefasst und Satz 3 angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).
(2) 1 Beitragsfrei sind während der Dauer der Mitgliedschaft nach § 23 Absatz 1
- 1. der hinterbliebene Ehegatte oder Lebenspartner eines Beziehers einer Rente nach dem ALG, wenn die Ehe vor Vollendung des 65. Lebensjahres des Verstorbenen geschlossen wurde,
- 2. der hinterbliebene Ehegatte oder Lebenspartner eines Beziehers von Landabgaberente,
- 3. die Waise, deren verstorbener Elternteil bis zu seinem Tod eine Rente nach dem ALG bezogen hat, vor Vollendung des 18. Lebensjahres,
- 4. Personen, für die ohne die Versicherungspflicht nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 eine Versicherung nach § 7 dieses Gesetzes oder nach § 10 SGB V bestünde.
Nummer 1 geändert durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl. I S. 1890) und G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 3057).
Nummer 2 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 3057).
Nummer 3 geändert durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl. I S. 1890).
Sätze 2 und 3 angefügt durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl. I S. 1890).
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Persönlicher Ansprechpartner
Kontaktformular
Weitere Kontakt- und Bankdaten