Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 47 KVLG 1989
§ 47 KVLG 1989, Tragung der Beiträge
Absatz 2 angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378), bisheriger Wortlaut des § 47 wurde Absatz 1.
(1) Vorbehaltlich des § 48 tragen versicherungspflichtige und freiwillige Mitglieder sowie die in § 23 Absatz 1 genannten Antragsteller die Beiträge allein.
(2) Versicherungspflichtige nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 tragen ihre Beiträge mit Ausnahme der aus Arbeitsentgelt und aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zu tragenden Beiträge allein.
Zu § 47 siehe RS 2023/04 Ziff. E.
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Persönlicher Ansprechpartner
Kontaktformular
Weitere Kontakt- und Bankdaten