Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 62 KVLG 1989
§ 62 KVLG 1989, [Anwendung von Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften]
Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften, die aufgrund von Vorschriften erlassen worden sind, auf die dieses Gesetz verweist, gelten auch für die Krankenversicherung der Landwirte.
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