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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 63 KVLG 1989
§ 63 KVLG 1989, Überleitungsvorschrift
§ 63 neugefasst durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl. I S. 1890).
(1) 1 Personen, deren Versicherungspflicht aufgrund dieses Gesetzes vom 1. 1. 1995 an entfällt, können der Versicherung beitreten. 2 Der Beitritt ist der Krankenkasse bis spätestens zum 31. 3. 1995 schriftlich anzuzeigen; die Mitgliedschaft beginnt am 1. 1. 1995. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten für Personen, die die Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB V erfüllen, mit der Maßgabe, dass § 257 Absatz 1 SGB V anzuwenden ist.
Satz 3 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378) und G vom 5. 8. 2010 (BGBl. I S. 1127).
(2) 1 Wer am 31. 12. 1994 nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 versicherungspflichtig ist oder nach § 23 Absatz 1 als Mitglied gilt und nach § 2 Absatz 4a oder § 3a ab 1. 1. 1995 versicherungsfrei ist, bleibt für die Dauer des Bezuges einer Rente nach dem ALG oder bis zu dem Tag, an dem der Antrag zurückgezogen oder die Ablehnung des Antrags unanfechtbar wird, versicherungspflichtig. 2 Wer nach Satz 1 versicherungspflichtig ist, kann die Befreiung von der Versicherungspflicht bis zum 31. 3. 1995 beantragen. 3 Die Befreiung wirkt vom 1. 4. 1995 an und kann nicht widerrufen werden.
Zu § 63 siehe RS 2019/12 Ziff. B.I.
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