Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 26 SGB XIV
§ 26 SGB XIV, Leistungsformen
(1) Leistungen der Sozialen Entschädigung werden erbracht in Form von Dienstleistungen, Sachleistungen und Geldleistungen.
(2) Geldleistungen werden erbracht als Einmalzahlung oder als laufende Zahlungen.
(3) Auf Antrag werden bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 29 SGB IX durch ein Persönliches Budget folgende Leistungen erbracht:
- 1. Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung nach Kapitel 5,
- 2. Leistungen zur Teilhabe nach Kapitel 6,
- 3. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach Kapitel 7 sowie
- 4. Leistungen zur Weiterführung des Haushalts nach § 95.
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Persönlicher Ansprechpartner
Kontaktformular
Weitere Kontakt- und Bankdaten