Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 15 VersAusglG
§ 15 VersAusglG, Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung
(1) Die ausgleichsberechtigte Person kann bei der externen Teilung wählen, ob ein für sie bestehendes Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht begründet werden soll.
(2) Die gewählte Zielversorgung muss eine angemessene Versorgung gewährleisten.
(3) Die Zahlung des Kapitalbetrags nach § 14 Absatz 4 an die gewählte Zielversorgung darf nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen oder zu einer schädlichen Verwendung bei der ausgleichspflichtigen Person führen, es sei denn, sie stimmt der Wahl der Zielversorgung zu.
Absatz 3 geändert durch G vom 15. 7. 2009 (BGBl. I S. 1939).
(4) Ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung, bei einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung oder aus einem Vertrag, der nach § 5 AltZertG zertifiziert ist, erfüllt stets die Anforderungen der Absätze 2 und 3.
Absatz 4 geändert durch G vom 8. 12. 2010 (BGBl. I S. 1768).
(5) 1 Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht nicht aus, so erfolgt die externe Teilung durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung. 2 Ist ein Anrecht im Sinne des BetrAVG auszugleichen, ist abweichend von Satz 1 ein Anrecht bei der Versorgungsausgleichskasse zu begründen.
Satz 2 angefügt durch G vom 15. 7. 2009 (BGBl. I S. 1939) in Verb. mit Bek. vom 26. 3. 2010 (BGBl. I S. 340).
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