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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 13 SVG-KOV-AnpV 2024
§ 13 SVG-KOV-AnpV 2024, Höhe der Elternrente
Die Geldleistungen aus § 51 BVG in der am 31. 12. 2023 geltenden Fassung werden wie folgt gewährt:
- 1. die Elternrente aus § 51 Absatz 1 BVG in der am 31. 12. 2023 geltenden Fassung in Höhe von 759 EUR bei einem Elternpaar und in Höhe von 529 EUR bei einem Elternteil,
- 2. der Erhöhungsbetrag auf die Elternrente aus § 51 Absatz 2 Satz 1 BVG in der am 31. 12. 2023 geltenden Fassung in Höhe von 139 EUR bei einem Elternpaar und in Höhe von 105 EUR bei einem Elternteil,
- 3. der Erhöhungsbetrag auf die Elternrente aus § 51 Absatz 3 Satz 1 BVG in der am 31. 12. 2023 geltenden Fassung in Höhe von 430 EUR bei einem Elternpaar und in Höhe von 314 EUR bei einem Elternteil.
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