Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 2.2. VVGeneralauftrag
Ziff. 2.2. VVGeneralauftrag, Von der Verwaltungsvereinbarung nicht erfasste Personenkreise
(1) Keine Anwendung findet diese Verwaltungsvereinbarung bei
- - Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit, die auf einer Berufskrankheit beruht,
- - Verletztengeld, das nicht nach dem Arbeitsentgelt aus dem der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung zugrundeliegenden Beschäftigungsverhältnis oder nicht nach SGB III-Leistungen, sondern z. B. aus einer krankenversicherungsfreien Nebenbeschäftigung oder -tätigkeit zu bemessen ist,
- - Eintritt einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bzw. nach Beendigung des Bezugs von Leistungen nach dem SGB III,
- - Arbeitsunfähigkeit, die auf einem Arbeitsunfall beruht, den eine verunfallte Person in einer neben ihrer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung bzw. neben dem Bezug von SGB III-Leistungen ausgeübten selbständigen und unfallversicherten Tätigkeit erlitten hat, und es sich dabei um keine landwirtschaftliche Unternehmertätigkeit handelt.
(2) In diesen Fällen kann die Krankenkasse Verletztengeld nur auszahlen, wenn ihr ein Auftrag nach der VV Einzelauftrag erteilt wird. Daher benachrichtigt die Krankenkasse in solchen Fällen den Unfallversicherungsträger. Dieser teilt der Krankenkasse umgehend nach Eingang der Benachrichtigung mit, ob einer leistungsberechtigten Person Geldleistungen aus der Unfallversicherung zustehen und ob er diese selbst auszahlen oder einen Einzelauftrag erteilen will. Ist die Beauftragung der Krankenkasse beabsichtigt, ist der Auftrag umgehend zu erteilen.
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