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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 3.1. VVGeneralauftrag
Ziff. 3.1. VVGeneralauftrag, Anspruchsbeginn
(1) Der Anspruch auf Verletztengeld besteht von dem Tag an, an dem nach ärztlicher Feststellung die Arbeitsunfähigkeit begonnen hat bzw. ab dem Tag des Beginns einer stationären Heilbehandlung; bei Ansprüchen nach § 45 Absatz 4 SGB VII vom Tag der unbezahlten Freistellung an. In all diesen Konstellationen zahlt die Krankenkasse Verletzten- bzw. Kinderverletztengeld grundsätzlich ab dem Anspruchstag.
(2) Ist wegen Entgeltfortzahlung, des Bezugs von Entgeltersatzleistungen oder anzurechnendem Arbeitseinkommen Verletztengeld nicht auszuzahlen (vgl. § 52 SGB VII), wird das Verletztengeld vom Tage nach Wegfall dieser Leistungen bzw. der Einkommensanrechnung gezahlt.
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