Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.2.1.5. VVGeneralauftrag
Ziff. 3.2.1.5. VVGeneralauftrag, Vergleichbare Leistungen
Die Ziffern 3.2.1.1 und 3.2.1.2 gelten entsprechend bei Zuerkennung bzw. Bezug einer der in § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 SGB V genannten Leistungen.
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