Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.2.2. VVGeneralauftrag
Ziff. 3.2.2. VVGeneralauftrag, Abbruch der allgemeinen oder besonderen Heilbehandlung
(1) Zahlt die Krankenkasse Verletztengeld und stellt der Unfallversicherungsträger fest, dass ein Arbeitsunfall nicht vorliegt oder die Arbeitsunfähigkeit oder die Erkrankung des Kindes nicht Folge eines Arbeitsunfalls ist, gibt der Unfallversicherungsträger der Krankenkasse den Zeitpunkt des Abbruchs der allgemeinen bzw. besonderen Heilbehandlung bekannt. Die Krankenkasse stellt die Zahlung des Verletztengeldes spätestens mit Ablauf des Tages ein, an dem die Mitteilung bei ihr eingeht. Die Krankenkasse zahlt das Verletztengeld, das bis zum Tage des Eingangs der Mitteilung des Unfallversicherungsträgers noch nicht ausgezahlt wurde, nicht mehr aus.
Beispiel: Gültigkeitsdauer des Zahlungsauftrags
Sachverhalt:
Eingang der Mitteilung über den Abbruch der allgemeinen oder besonderen Heilbehandlung bei der Krankenkasse | am 24. 5. |
Am Tag des Eingangs der Mitteilung hat die Krankenkasse Verletztengeld ausgezahlt | bis zum 15. 5. |
Lösung:
Die Krankenkasse stellt die Verletztengeldzahlung ein | zum 15. 5. |
(2) Entsprechendes gilt in Fällen, in denen der Unfallversicherungsträger den Zahlungsauftrag im Einzelfall aus sonstigen Gründen widerruft, es sei denn, der Unfallversicherungsträger hat den Zahlungsauftrag ausdrücklich zu einem in der Zukunft liegenden Tag widerrufen.
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