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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 5.4. VVGeneralauftrag
Ziff. 5.4. VVGeneralauftrag, Auszahlungsbetrag
(1) Besteht wegen des Bezugs von Verletztengeld aus der Unfallversicherung Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung und/oder Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung und haben infolgedessen die leistungsberechtigten Personen Beitragsanteile (ggf. auch den Beitragszuschlag für Kinderlose zur sozialen Pflegeversicherung) selbst zu tragen — sofern Verletztengeld nicht in Höhe einer Leistung nach dem SGB III gezahlt wird —, zahlt die Krankenkasse den um diese Beitragsanteile verminderten Verletztengeldbetrag aus.
(2) Wie hinsichtlich der einbehaltenen Beitragsanteile weiter zu verfahren ist, ergibt sich aus der VV Beiträge.
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