Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 5.5. VVGeneralauftrag
Ziff. 5.5. VVGeneralauftrag, Anpassung des Verletztengeldes
(1) Anpassungen des Verletztengeldes nach § 70 SGB IX werden von der Krankenkasse vorgenommen.
(2) Anpassungen des Verletztengeldes nach § 47 Absatz 8 SGB VII werden von der Krankenkasse nur nach entsprechender Mitteilung des Unfallversicherungsträgers vorgenommen. In der Mitteilung des Unfallversicherungsträgers müssen das für die Anpassung maßgebliche Brutto- und Nettoarbeitsentgelt und der Anpassungszeitpunkt genannt sein.
(3) Das Verletztengeld darf nach der Anpassung 80 v. H. des Höchstregelentgelts nicht übersteigen.
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Persönlicher Ansprechpartner
Kontaktformular
Weitere Kontakt- und Bankdaten