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Grundsätze

WEZAbgVb – Vereinbarung zur Zuständigkeitsabgrenzung bei stufenweiser Wiedereingliederung nach § 44 in Verb. mit § 71 Absatz 5 SGB IX

Vereinbarung zur Zuständigkeitsabgrenzung bei stufenweiser Wiedereingliederung nach [§ 44] in Verb. mit [§ 71] Absatz 5 SGB IX [WEZAbgVb]
Sozialversicherungsrecht
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WEZAbgVb – Vereinbarung zur Zuständigkeitsabgrenzung bei stufenweiser Wiedereingliederung nach § 44 in Verb. mit § 71 Absatz 5 SGB IX



§ 8 WEZAbgVb, Salvatorische Klausel

1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung nichtig sein oder durch gesetzliche Neuregelungen ganz oder teilweise unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht berührt. 2 Tritt ein solcher Fall ein, verständigen sich die Partner der Vereinbarung unverzüglich über die notwendigen Neuregelungen.


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