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Grundsätze

WEZAbgVb – Vereinbarung zur Zuständigkeitsabgrenzung bei stufenweiser Wiedereingliederung nach § 44 in Verb. mit § 71 Absatz 5 SGB IX

Vereinbarung zur Zuständigkeitsabgrenzung bei stufenweiser Wiedereingliederung nach [§ 44] in Verb. mit [§ 71] Absatz 5 SGB IX [WEZAbgVb]
Sozialversicherungsrecht
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WEZAbgVb – Vereinbarung zur Zuständigkeitsabgrenzung bei stufenweiser Wiedereingliederung nach § 44 in Verb. mit § 71 Absatz 5 SGB IX



§ 9 WEZAbgVb, Ende und Kündigung

(1) Ist eine einvernehmliche Anpassung der Vereinbarung im Sinne des § 7 Absatz 4 bis zum 31. 3. 2013 nicht möglich, endet sie zum 30. 6. 2013.

(2)1 Die Vereinbarung endet frühestens zum 30. 6. 2013. 2 Nach dem 30. 6. 2013 kann die Vereinbarung mit einer Frist von 6 Monaten in Schriftform gekündigt werden.

(3) Für die gesetzliche Krankenversicherung kann die Kündigung nur einheitlich erfolgen.


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