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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 9.2.4.6. RS 2017/10
Ziff. 9.2.4.6. RS 2017/10, Mehrere Arbeitsverhältnisse
(1) Bestehen zu Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung mehrere Arbeitsverhältnisse, so ist der Anspruch auf Mutterschaftsgeld grundsätzlich aus jedem Arbeitsverhältnis heraus für sich zu beurteilen. Bei der Ermittlung des Mutterschaftsgeldes sind die aus jedem Arbeitsverhältnis zu ermittelnden kalendertäglichen durchschnittlichen Beträge zu addieren. Dies gilt selbst dann, wenn ein oder mehrere Arbeitsverhältnisse krankenversicherungsfrei sind.
Beispiel 29: mehrere Arbeitsverhältnisse im Berechnungszeitraum
Beginn der Schutzfrist am | 10. 10. |
Berechnungszeitraum Juli, August, September | |
Arbeitsverhältnis A Nettoarbeitsentgelt | 700 EUR |
Arbeitsverhältnis B Nettoarbeitsentgelt | 500 EUR |
In beiden Arbeitsverhältnissen wird ein gleichbleibendes Arbeitsentgelt gezahlt.
Lösung:
Mutterschaftsgeldberechnung aus einem Nettoarbeitsentgelt von monatlich 1 200 EUR. Daraus ergibt sich ein kalendertäglicher Betrag in Höhe von [40] EUR (< 13 EUR). Das Mutterschaftsgeld wird in Höhe von 13 EUR gezahlt.
(2) Wird ein Arbeitsverhältnis vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Absatz 1 MuSchG zulässig aufgelöst (siehe Abschnitt 9.2.2.2) und geht die Frau danach — jedoch noch vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Absatz 1 MuSchG — ein neues Arbeitsverhältnis ein, besteht dem Grunde nach bei Beginn der Schutzfrist die Rechtswirkung von 2 Arbeitsverhältnissen. Das Mutterschaftsgeld ist in diesen Fällen nach den Vorgaben des § 21 Absatz 4 Nummer 1 MuSchG aus dem Arbeitsentgelt des neuen Beschäftigungsverhältnisses zu berechnen, da das neue Arbeitsverhältnis zu einer dauerhaften Änderung der Arbeitsentgelthöhe führt (vgl. Abschnitt 9.2.4.5.1).
Beispiel 30: Berechnung Mutterschaftsgeld bei zulässiger Auflösung eines Arbeitsverhältnisses vor dem Berechnungszeitraum und Beginn einer neuen Beschäftigung
Beginn der Schutzfrist am | 10. 11. |
Berechnungszeitraum August, September und Oktober | |
Arbeitsverhältnis A Nettoarbeitsentgelt zum 30. 6. zulässig aufgelöst | 350 EUR |
Ab 1. 7. Arbeitsverhältnis B Nettoarbeitsentgelt | 400 EUR |
Lösung:
Aufgrund des neuen Arbeitsverhältnisses kommt es zu einer dauerhaften Änderung des Arbeitsentgelts. Daher ist die Mutterschaftsgeldberechnung aus einem Nettoarbeitsentgelt von monatlich 400 EUR vorzunehmen.
Beispiel 31: Berechnung Mutterschaftsgeld bei zulässiger Auflösung eines Arbeitsverhältnisses vor dem Berechnungszeitraum und Beginn von mehreren neuen Beschäftigungen
Beginn der Schutzfrist am | 10. 11. |
Berechnungszeitraum August, September und Oktober | |
Arbeitsverhältnis A Nettoarbeitsentgelt zum 31. 5. zulässig aufgelöst | 1 700 EUR |
Ab 1. 7. Arbeitsverhältnis B Nettoarbeitsentgelt | 850 EUR |
Ab 1. 8. Arbeitsverhältnis C Nettoarbeitsentgelt | 880 EUR |
Lösung:
Wegen der neuen Arbeitsverhältnisse kommt es zu einer dauerhaften Änderung des Arbeitsentgelts. Daher ist das Mutterschaftsgeld auf Grundlage des Nettoarbeitsentgelts von monatlich 1 730 EUR (Arbeitsverhältnisse B und C zusammen) zu berechnen.
(3) Endet ein Beschäftigungsverhältnis während des Berechnungszeitraums durch Zeitablauf und nimmt die Frau danach eine neue Beschäftigung auf, ist ab Beginn des neuen Beschäftigungsverhältnisses nur das Arbeitsentgelt aus der neuen Beschäftigung für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes zu berücksichtigen, da es wegen der neuen Beschäftigung zu einer dauerhaften Änderung der Arbeitsentgelthöhe kommt (vgl. Abschnitt 9.2.4.5.2).
Beispiel 32: Ende einer Beschäftigung durch Zeitablauf im Berechnungszeitraum mit nachfolgender Aufnahme einer neuen Beschäftigung
Beginn der Schutzfrist am | 10. 11. |
Berechnungszeitraum August, September und Oktober | |
Arbeitsverhältnis A Nettoarbeitsentgelt endet durch Zeitablauf zum 31. 8 | 980 EUR |
Ab 1. 9. Arbeitsverhältnis B Nettoarbeitsentgelt | 950 EUR |
Lösung:
Aufgrund des neuen Arbeitsverhältnisses B kommt es zu einer dauerhaften Änderung des Arbeitsentgelts. Daher ist die Mutterschaftsgeldberechnung aus dem neuen Nettoarbeitsentgelt von monatlich 950 EUR (aus Arbeitsverhältnis B) vorzunehmen.
(4) Denkbar ist auch, dass 2 Arbeitsverhältnisse nebeneinander bestehen, von denen eines während der Schwangerschaft zulässig aufgelöst wurde, während in dem zweiten bis zu Beginn der Schutzfrist Arbeitsleistung erbracht wird. Dann besteht ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgelts aus dem Arbeitsverhältnis, welches zulässig aufgelöst wurde, sowie aus dem weiterhin bestehenden Arbeitsverhältnis (§ 24i Absatz 2 Satz 1 SGB V).
Beispiel 33: Mehrere Arbeitsverhältnisse mit zulässiger Auflösung eines Arbeitsverhältnisses
Beginn der Schutzfrist | 10. 11. |
Berechnungszeitraum August, September und Oktober |
Das Arbeitsverhältnis A wird während der Schwangerschaft zum 31. 7. zulässig aufgelöst (bis dahin 350 EUR monatliches Nettoarbeitsentgelt), anschließend Bezug von (Teil-)Arbeitslosengeld. Das Arbeitsverhältnis B besteht unverändert weiter bei einem monatlichen Nettoarbeitsentgelt von 380 EUR.
Lösung:
Der Bezug des (Teil-)Arbeitslosengeldes ab 1. 8. begründet eine Mitgliedschaft nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 SGB V. Nach § 24i Absatz 2 Satz 1 SGB V/§ 14 Absatz 1 KVLG 1989 wird auch in diesen Fällen Mutterschaftsgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgeltes gezahlt. Eine Berechnung der Leistung in Höhe des Krankengeldes scheidet hier aus (vgl. Abschnitt 9.2.3.1, Beispiel 18). Zugrunde zu legen sind die letzten 3 abgerechneten Kalendermonate Mai, Juni und Juli aus dem zulässig aufgelösten Arbeitsverhältnis A sowie die letzten 3 abgerechneten Kalendermonate August, September und Oktober aus dem Arbeitsverhältnis B. Der (Teil-)Arbeitslosengeldbezug ab dem 1. 8. bleibt unberücksichtigt.
Das Mutterschaftsgeld ist daher aus einem Nettoarbeitsentgelt von monatlich 730 EUR zu berechnen. Ggf. ist eine anteilsmäßige Zahlung des Zuschusses nach § 20 MuSchG durch den Arbeitsgeber B und durch die Krankenkasse (für Arbeitsgeber A) vorzunehmen (vgl. Abschnitt 9.2.4.9).
Wäre das Arbeitsverhältnis A nicht zulässig aufgelöst, sondern z. B. durch Fristablauf beendet worden, bestünde sowohl ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgelts aus Arbeitsverhältnis B, als auch ein Anspruch in Höhe des Krankengeldes aus dem (Teil-)Arbeitslosengeld (vgl. Abschnitt 9.3.5).
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