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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 9.2.4.7.1.1. RS 2017/10
Ziff. 9.2.4.7.1.1. RS 2017/10, Volle Arbeitsleistung bei gleichbleibenden Monatsbezügen/schwankendem Arbeitsentgelt
(1) Bei Versicherten, die ein gleichbleibendes (festes) Monatsarbeitsentgelt erhalten bzw. deren Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen ist, ist jeder Monat mit 30 Tagen anzusetzen. Das Nettoarbeitsentgelt aller 3 Monate des Berechnungszeitraums ist durch 90 zu teilen (Formel 1).
Formel 1: Nettoarbeitsentgelt bei gleichbleibenden Monatsbezügen
Nettoarbeitsentgelt im Berechnungszeitraum : 90
= kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt
(2) Das Ergebnis ist auf 3 Dezimalstellen nach dem Komma auszurechnen, wobei auf die 2. Stelle kaufmännisch auf- bzw. abzurunden ist.
Beispiel 34: Berechnung Nettoarbeitsentgelt bei gleichbleibenden Monatsbezügen
mtl. Nettoarbeitsentgelt April | 360 EUR |
mtl. Nettoarbeitsentgelt Mai | 360 EUR |
mtl. Nettoarbeitsentgelt Juni | 360 EUR |
Lösung:
Berechnung: 1080 EUR : 90 = 12 EUR kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt
(3) Erhalten Versicherte ein schwankendes Arbeitsentgelt, sind die tatsächlichen Kalendertage des jeweiligen Berechnungszeitraums zu berücksichtigen (Formel 2).
Formel 2: Nettoarbeitsentgelt bei schwankendem Arbeitsentgelt
Nettoarbeitsentgelt im Berechnungszeitraum : (89, 90, 91 oder 92)
= kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt
(4) Das Ergebnis ist auf 3 Dezimalstellen nach dem Komma auszurechnen, wobei auf die 2. Stelle kaufmännisch auf- bzw. abzurunden ist.
Beispiel 35: Berechnung Nettoarbeitsentgelt bei schwankendem Arbeitsentgelt
mtl. Nettoarbeitsentgelt Februar (28 Kalendertage) | 336 EUR |
mtl. Nettoarbeitsentgelt März (31 Kalendertage) | 341 EUR |
mtl. Nettoarbeitsentgelt April (30 Kalendertage) | 345 EUR |
Lösung:
Berechnung: 1022 EUR : 89 = 11,48 EUR kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt
(5) Ändert sich die Entlohnungsart während des Berechnungszeitraums, so ist der Monat mit 30 Tagen anzusetzen, wenn die Frau ein festes Monatsgehalt bezieht; für die übrige Zeit sind die tatsächlichen Kalendertage anzusetzen (Kombination der Formeln 1 und 2).
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