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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 9.3.3. RS 2017/10
Ziff. 9.3.3. RS 2017/10, Phase der besonderen Schutzbedürftigkeit der (werdenden) Mutter
(1) Für Nicht-Arbeitnehmerinnen gilt die Schutzfrist nach § 3 Absatz 1 MuSchG nicht. Für diese Frauen gilt als leistungsauslösender Tatbestand das Einsetzen der Phase der besonderen Schutzbedürftigkeit der werdenden Mutter (BSG, Urteil vom 29. 4. 1971 — 3 RK 3/71); das ist der Beginn des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes für 6 Wochen vor der Entbindung.
(2) Kann ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes durch den fehlenden Krankengeldanspruch der Versicherten, die die Voraussetzungen des § 24i Absatz 1 Satz 2 SGB V nicht erfüllen, beim Einsetzen der Phase der besonderen Schutzbedürftigkeit nicht realisiert werden, so ist in analoger Anwendung zur Günstigkeitsprüfung bei dem Mutterschaftsgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgelts eine erneute Überprüfung des Anspruchs ausgehend vom tatsächlichen Entbindungstag vorzunehmen (vgl. Abschnitt 9.2.2.7).
(3) Für die Bestimmung der Schutzfrist nach der Entbindung gelten die Ausführungen der Abschnitte 9.2.1.2 und 9.2.1.2.1.
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