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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 9.4.1. RS 2017/10
Ziff. 9.4.1. RS 2017/10, Mutterschaftsgeld für die Zeit vor der Entbindung
(1) Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld beginnt grundsätzlich 6 Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung; der Entbindungstag wird als Ereignistag (§ 26 Absatz 1 SGB X in Verb. mit § 187 Absatz 1 BGB) nicht in die Frist eingerechnet.
(2) Wird das Mutterschaftsgeld bereits vor der Entbindung beantragt, ist für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes vor der Entbindung das Zeugnis einer Ärztin, eines Arztes oder einer Hebamme maßgebend, in dem der voraussichtliche Entbindungstag angegeben ist (§ 24i Absatz 3 Satz 4 SGB V, §§ 3 Absatz 1 Satz 3 in Verb. mit 15 Absatz 2 MuSchG).
(3) Abzustellen ist auf das vor Beginn der Schutzfrist ausgestellte aktuellste Zeugnis. Liegen dem Arbeitgeber und der Krankenkasse Zeugnisse mit unterschiedlichen Daten über den voraussichtlichen Entbindungstag vor, ist das dem Arbeitgeber vorliegende maßgebend (vgl. Abschnitt 9.2.1.1). Aufgrund der Änderungen des Zeugnisses (Muster 3) zum 1. 1. 2014, wonach dieses doppelt oder durchschrieben ausgestellt wird, entspricht das Zeugnis der Krankenkasse jedoch in der Regel der Bescheinigung für den Arbeitgeber (vgl. §§ 3 Absatz 1 Satz 3 in Verb. mit 15 Absatz 2 MuSchG).
(4) Der nach dem voraussichtlichen Entbindungstag errechnete Beginn der Mutterschaftsgeldzahlung ändert sich nicht, wenn die Entbindung später eintritt. Die Bezugsdauer bis zum Tag der Entbindung verlängert sich entsprechend (§ 24i Absatz 3 Satz 5 SGB V).
(5) Tritt die Entbindung früher als erwartet ein, so verkürzt sich der Anspruch auf Mutterschaftsgeld vor der Entbindung — im Einklang mit der Schutzfrist nach § 3 Absatz 1 MuSchG — vom Beginn der Schutzfrist bis zum Tag vor der tatsächlichen Entbindung. Die Bezugsdauer verlängert sich dementsprechend nach der Entbindung um den Zeitraum, der vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnte (§ 24i Absatz 3 Satz 3 SGB V, § 3 Absatz 2 Satz 3 MuSchG).
(6) Liegt weder ein Zeugnis einer Ärztin, eines Arztes oder einer Hebamme nach § 24i Absatz 3 Satz 4 SGB V (für die Krankenkasse) noch eine Bescheinigung nach §§ 3 Absatz 1 Satz 3 in Verb. mit 15 Absatz 2 MuSchG (für den Arbeitgeber) vor oder erfolgt eine Überprüfung des Anspruches im Rahmen der Günstigkeitsprüfung, ist hilfsweise vom tatsächlichen Entbindungstag auszugehen.
(7) Vom tatsächlichen Entbindungstag ist auch auszugehen, wenn die (Früh-)Geburt vor dem Beginn der eigentlichen Schutzfrist stattfindet (z. B. bei zeitlich auseinanderliegenden Mehrlingsgeburten gemäß Abschnitt 9.4.5).
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