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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.2. RS 2024/04
Ziff. 2.2. RS 2024/04, Pauschale Zahlung der Beiträge für Versicherungspflichtige
(1) Da die Auszahlung des monatlichen Rentenzuschlags unmittelbar durch den Renten Service der Deutschen Post AG erfolgt, kann abweichend vom üblichen Beitragsverfahren für den Personenkreis der Versicherungspflichtigen keine mitgliederbezogene Erhebung der Beiträge durch den Rentenversicherungsträger vorgenommen werden. Als Ersatz dafür sieht § 426 SGB V für diesen Personenkreis eine pauschale Zahlung von Beiträgen zur Krankenversicherung durch die Rentenversicherungsträger an den Gesundheitsfonds bzw. an die landwirtschaftliche Krankenkasse vor.
(2) Auf Versicherungspflichtige nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V finden die in § 426 Absatz 1 Satz 1 SGB V angegebenen Vorschriften im SGB V ("abweichend von § 226 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 237 Satz 1 Nummer 1 [SGB V]") zwar keine Anwendung, jedoch wird dieser Personenkreis von der pauschalen Beitragszahlung nach Sinn und Zweck der Regelung sowie aufgrund der allgemeinen Formulierung in Absatz 2 der Vorschrift ("nach diesem Buch Versicherungspflichtige") ebenfalls erfasst.
(3) Für die Beiträge zur Pflegeversicherung beinhaltet die neue Vorschrift § 60 Absatz 8 SGB XI für "pflichtversicherte Rentner" eine dem § 426 SGB V entsprechende Regelung einer pauschalen Beitragszahlung. Der Begriff "pflichtversicherte Rentner" schließt in diesem Kontext die in der Krankenversicherung freiwillig versicherten Rentner nicht ein — ungeachtet des Umstandes, dass sie nach § 20 Absatz 3 SGB XI ebenfalls pflichtversichert sind. Für diese Versicherten kann in der Krankenversicherung und Pflegeversicherung nur eine einheitliche mitgliederbezogene Beitragserhebung in Frage kommen.
(4) Die Ausgangswerte für die Ermittlung der pauschalen Beiträge bilden die jeweilige Gesamtsumme der ausgezahlten Rentenzuschläge (§ 307j Absatz 2 SGB VI) sowie die Gesamtsumme der Nachzahlungen aus den Unterschiedsbeträgen (§ 307j Absatz 5 SGB VI) an alle Versicherungspflichtigen, und zwar jeweils für den Zeitraum vom 1. 7. 2024 bis zum 31. 12. 2024 und vom 1. 1. 2025 bis zum 30. 11. 2025 (§ 426 Absatz 2SGB V).
(5) Die vorgenannten Gesamtsummen werden zunächst in pauschaler Weise auf Bruttobeträge hochgerechnet, die die beitragspflichtigen Einnahmen darstellen. Dabei wird die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes, die Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes sowie der Beitragssatz in der Pflegeversicherung nach § 55 Absatz 1 Satz 1 SGB XI (also ohne Kinderlosenzuschlag und ohne Beitragsabschläge) angesetzt. Für die Berechnung aus den Nachzahlungsbeträgen sind die entsprechenden am 1. 1. 2025 geltenden Beitragssätze anzuwenden (§ 426 Absatz 2 SGB V).
(6) Von den ermittelten beitragspflichtigen Einnahmen werden unter Zugrundelegung des vollen allgemeinen Beitragssatzes, des vollen durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes sowie des Beitragssatzes nach § 55 Absatz 1 Satz 1 SGB XI — ebenfalls in pauschaler Weise — die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung berechnet (§ 426 Absatz 4 SGB V, § 60 Absatz 8 SGB XI).
(7) Diese pauschalen Beiträge aus den monatlichen Rentenzuschlägen, einschließlich Nachzahlungen, werden zwar allein durch die Rentenversicherungsträger getragen (§ 426 Absatz 1 Satz 2 SGB V); allerdings ist das Mitglied indirekt in tatsächlicher oder pauschaler Höhe an der Beitragsaufbringung dadurch beteiligt, dass der Rentenzuschlag als Nettoleistung ausgezahlt wird. Dies gilt durch den Verweis auf § 249a Satz 1 und 2 SGB V unmittelbar auch für Versicherungspflichtige nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V.
(8) Regelungen zur Zahlung der pauschalen Beiträge beinhalten § 426 Absatz 5 und 6 SGB V sowie § 60 Absatz 8 SGB XI. Fällig sind die Beiträge am 7. 1. 2026. Am 8. jedes Monats sindmonatliche Abschlagszahlungen von 32 Mio. EUR (Krankenversicherung) und 6 Mio. EUR (Pflegeversicherung) zu leisten. Das Nähere zum Verfahren der Beitragszahlung ist in einer Vereinbarung der beteiligten Institutionen (ohne Beteiligung der GKV) vorzusehen.
(9) In dieses pauschale Beitragsabführungsverfahren für Versicherungspflichtige sind die Krankenkassen nicht eingebunden. Dennoch möglicherweise entstehende Auswirkungen auf die individuelle (mitgliederbezogene) Beitragsbemessung von Versicherungspflichtigen werden im Abschnitt 5 behandelt.
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