Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 26 ASG
§ 26 ASG, Kosten des Verpflichtungs- und Zustimmungsverfahrens
1 Das Verfahren vor der Agentur für Arbeit ist kostenfrei. 2 Notwendige Auslagen, die einer Person durch das Verfahren entstanden sind, werden ihr von der Agentur für Arbeit erstattet. 3 Die Kosten der Untersuchungen nach § 25 Absatz 2 übernimmt die Agentur für Arbeit. 4 Die Agentur für Arbeit ersetzt im Auftrag des Bundes Grenzarbeitnehmern, in Heimarbeit Beschäftigten, soweit sie nicht durch § 25 Absatz 4 erfasst werden, sowie Selbständigen den Verdienstausfall; die Vorschriften des JVEG finden sinngemäß Anwendung. 5 Diese Aufwendungen werden der Bundesagentur für Arbeit vom Bund erstattet.
Satz 5 geändert durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl. I S. 1147).
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Persönlicher Ansprechpartner
Kontaktformular
Weitere Kontakt- und Bankdaten