Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 16 AÜG
§ 16 AÜG, Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 1 einen Leiharbeitnehmer einem Dritten ohne Erlaubnis überlässt,
- 1a. einen ihm von einem Verleiher ohne Erlaubnis überlassenen Leiharbeitnehmer tätig werden lässt,
- 1b. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 3 einen Arbeitnehmer überlässt oder tätig werden lässt,
- 1c. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 5 eine dort genannte Überlassung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bezeichnet,
- 1d. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 6 die Person nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig konkretisiert,
- 1e. entgegen § 1 Absatz 1b Satz 1 einen Leiharbeitnehmer überlässt,
- 1f. entgegen § 1b Satz 1 Arbeitnehmer überlässt oder tätig werden lässt,
- 2. einen ihm überlassenen ausländischen Leiharbeitnehmer, der einen erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4a Absatz 5 Satz 1 AufenthG, eine Erlaubnis oder Berechtigung nach § 4a Absatz 5 Satz 2 in Verb. mit Absatz 4 AufenthG, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Absatz 1 SGB III nicht besitzt, tätig werden lässt,
- 2a. eine Anzeige nach § 1a nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 3. einer Auflage nach § 2 Absatz 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
- 4. eine Anzeige nach § 7 Absatz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 5. eine Auskunft nach § 7 Absatz 2 Satz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
- 6. seiner Aufbewahrungspflicht nach § 7 Absatz 2 Satz 4 nicht nachkommt,
- 6a. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 2 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet,
- 7. (weggefallen)
- 7a. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2 oder 4 eine Arbeitsbedingung nicht gewährt,
- 7b. entgegen § 8 Absatz 5 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3a Absatz 2 Satz 1 das dort genannte Mindeststundenentgelt nicht oder nicht rechtzeitig zahlt,
- 8. einer Pflicht nach § 11 Absatz 1 oder Absatz 2 nicht nachkommt,
- 8a. entgegen § 11 Absatz 5 Satz 1 einen Leiharbeitnehmer tätig werden lässt,
- 9. entgegen § 13a Absatz 1 Satz 1 den Leiharbeitnehmer nicht, nicht richtig oder nicht vollständig informiert,
- 10. entgegen § 13b Satz 1 Zugang nicht gewährt,
- 11. entgegen § 17a in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 3 SchwarzArbG eine Prüfung nicht duldet oder bei dieser Prüfung nicht mitwirkt,
- 12. entgegen § 17a in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SchwarzArbG das Betreten eines Grundstücks oder Geschäftsraums nicht duldet,
- 13. entgegen § 17a in Verbindung mit § 5 Absatz 5 Satz 1 SchwarzArbG Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 14. entgegen § 17b Absatz 1 Satz 1 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zuleitet,
- 15. entgegen § 17b Absatz 1 Satz 2 eine Änderungsmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
- 16. entgegen § 17c Absatz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht oder nicht mindestens 2 Jahre aufbewahrt oder
- 17. entgegen § 17c Absatz 2 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bereithält.
Nummer 2 geändert durch G vom 15. 8. 2019 (BGBl. I S. 1307).
Nummer 9 geändert durch G vom 20. 7. 2022 (BGBl. I S. 1174).
Nummer 16 gestrichen durch G vom 30. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172), bisherige Nummern 17 und 18 wurden Nummern 16 und 17.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 bis 1f, 6 und 11 bis 17 kann mit einer Geldbuße bis zu 30 000 EUR, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 2, 7a, 7b und 8a mit einer Geldbuße bis zu 500 000 EUR, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 2a, 3, 9 und 10 mit einer Geldbuße bis zu 2 500 EUR, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 8 mit einer Geldbuße bis zu 2 000 EUR und die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 4, 5 und 6a mit einer Geldbuße bis zu 1 000 EUR geahndet werden.
Absatz 2 geändert durch G vom 20. 7. 2022 (BGBl. I S. 1174) und G vom 30. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172).
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 OWiG sind in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 1a, 1c, 1d, 1f, 2, 2a und 7b sowie 11 bis 17 die Behörden der Zollverwaltung jeweils für ihren Geschäftsbereich, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1b, 1e, 3 bis 7a sowie 8 bis 10 die Bundesagentur für Arbeit.
Absatz 3 geändert durch G vom 30. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172).
(4) § 66 SGB X gilt entsprechend.
(5) 1 Die Geldbußen fließen in die Kasse der zuständigen Verwaltungsbehörde. 2 Sie trägt abweichend von § 105 Absatz 2 OWiG die notwendigen Auslagen und ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Absatz 4 OWiG.
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