Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
simpson33 / Getty Images
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Inhalte der Rechtsdatenbank
Rechtsdatenbank durchsuchen
§ 27 BAföG
§ 27 BAföG, Vermögensbegriff
(1) 1 Als Vermögen gelten alle
- 1. beweglichen und unbeweglichen Sachen,
- 2. Forderungen und sonstige Rechte.
(2) Nicht als Vermögen gelten
- 1. Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
- 2. Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 SVG i. d. F. der Bekanntmachung vom 21. 4. 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 EhfG,
- 3. Nießbrauchsrechte,
- 4. Haushaltsgegenstände.
Nummer 2 geändert durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl. I S. 2475).
Aktionen
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Persönlicher Ansprechpartner
Wählen Sie den passenden Ansprechpartner für Ihr Anliegen.
Kontaktformular
Haben Sie allgemeine Fragen oder Wünsche? Wir sind gerne für Sie da!
Weitere Kontakt- und Bankdaten
Adressen und Bankverbindungen sowie die Betriebsnummer Ihrer AOK Baden-Württemberg stehen hier für Sie bereit.