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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 57 BAföG
§ 57 BAföG, Aufbringung der Mittel
Bisheriger § 56 wurde § 57 durch G vom 19. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 249) (25. 7. 2024).
(1) 1 Die für die Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Mittel, einschließlich der Erstattungsbeträge an die KfW nach § 18d Absatz 2, trägt der Bund. 2 Die Mittel für die Darlehen nach § 17 Absatz 2 und 3 Satz 1 können von der KfW bereitgestellt werden. 3 In diesen Fällen trägt der Bund die der KfW entstehenden Aufwendungen für die Bereitstellung der Mittel und das Ausfallrisiko.
Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl. I S. 2475). Satz 2 geändert durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl. I S. 2475) und G vom 8. 7. 2019 (BGBl. I S. 1048).
(2) 1 Das Bundesverwaltungsamt hat von den ab dem Jahr 2015 eingezogenen Beträgen und Zinsen aus Darlehen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 insgesamt 2,058 Mrd. EUR an die Länder abzuführen. 2 Dies hat in jährlichen Raten in Höhe des Betrages zu erfolgen, der für die Kalenderjahre 2012 bis 2014 nach der vor dem 1. 1. 2015 gültigen Fassung dieses Absatzes im Jahresdurchschnitt an die Länder weitergeleitet worden ist, höchstens jedoch in Höhe von jeweils 35 v. H. der in einem Kalenderjahr vom Bundesverwaltungsamt insgesamt eingezogenen Beträge und Zinsen. 3 Bleibt in einem Kalenderjahr wegen der vorgesehenen Begrenzung nach Satz 2 ein Differenzbetrag bis zum maßgeblichen Durchschnittsbetrag der Kalenderjahre 2012 bis 2014 offen, ist die Differenz im jeweils nächsten Kalenderjahr zusätzlich an die Länder abzuführen; für den Betrag, der daneben für dieses jeweils nächste Kalenderjahr abzuführen ist, bleibt Satz 2 unberührt. 4 Das Bundesverwaltungsamt hat den so ermittelten jährlich abzuführenden Gesamtbetrag jeweils in dem Verhältnis an die Länder abzuführen, in dem die in den Jahren 2012 bis 2014 an das Bundesverwaltungsamt gemeldeten Darlehensleistungen der einzelnen Länder zueinander stehen.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl. I S. 2475).
(2a) Die KfW hat 35 v. H. der von ihr nach § 18d Absatz 1 für den Bund eingezogenen Beträge und Zinsen aus Darlehen, die ihr bis zum 31. 12. 2014 erstattet wurden, in dem Verhältnis an die Länder abzuführen, in dem die auf Bewilligungsbescheide der Ämter aus den Jahren 2012 bis 2014 gezahlten Darlehensbeträge zueinander stehen.
Absatz 2a neugefasst durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl. I S. 2475).
(3) Das Land führt die aufgrund des § 50 SGB X sowie der §§ 20, 37, 38 und 47a eingezogenen Beträge an den Bund ab.
Absatz 3 geändert durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl. I S. 2475).
(4) Im Falle einer vor dem Jahr 2015 geleisteten Förderung nach § 5 Absatz 2 bis 5 erstattet das Land, in dem der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz hat, dem nach der Rechtsverordnung aufgrund des § 45 Absatz 4 Satz 2 zuständigen Land 35 v. H. der Ausgaben.
Satz 1 gestrichen durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl. I S. 2475), bisheriger Satz 2 wurde Wortlaut des Absatzes 4. Absatz 4 geändert durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl. I S. 2475).
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